Wiederaufnahme des Ermittlungsverfahrens gegen Mitarbeiter der Stadt

Die BI hat sich lange Zeit nicht öffentlich zum Inhalt der Strafanzeige geäußert. Dies geschah aus Respekt vor den Beschuldigten und weil wir die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft nicht beeinflussen wollten. Da der Bürgermeister jedoch seine Anzeige gegen den BI-Vorsitzenden geradezu öffentlich zelebrierte, sehen wir keinen Grund uns weiterhin öffentlich zurückzuhalten. Daher legen wir im Folgenden kurz dar, um was es beim Ermittlungsverfahren im Wesentlichen geht.


Das Ermittlungsverfahren gegen einen Mitarbeiter der Stadtverwaltung Ettenheim wegen eidesstattlicher Falschaussage ist wiederaufgenommen. Das teilte die Staatsanwaltschaft Freiburg dem BI Vorsitzenden Günter Krieg kürzlich mit.

Ein Freiburger Staatsanwalt hatte das Verfahren bereits zweimal eingestellt, jedoch ohne einen der zahlreichen Zeugen zu hören. Dagegen hatte Herr Krieg über seinen Anwalt Dr. Malek Beschwerde eingelegt.

Dr. Malek trug in der Beschwerde vor, dass der beschuldigte Mitarbeiter der Stadt bereits nach Aktenlage hinreichend verdächtig sei, vorsätzlich eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben zu haben. „Die eidesstattliche Versicherung ist an mehreren Stellen objektiv wahrheitswidrig.“ so der Freiburger Strafrechtsexperte Dr. Malek.

Günter Krieg: „Ich bin mir sicher, dass in dem damaligen Eilverfahren nur deshalb gegen uns entschieden wurde, weil die Richterin mit falschen Tatsachenbehauptungen der Gegenseite in die Irre geführt wurde. Die BI und ich als ihr Vorsitzender werden standhaft bleiben, bis die Vorgänge aufgeklärt und sanktioniert sind.“

Kernpunkt: Anzahl der Veranstaltungen

Im Zentrum des Ermittlungsverfahrens wird die Anzahl der Veranstaltungen im Rohanhof stehen. Im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht war man sich über den rechtlichen Rahmen einig: Den Anwohnern sind an höchstens zehn Tagen im Jahr Veranstaltungen mit stark erhöhtem Lärmpegel zuzumuten.
Zitat aus der Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts vom 12.05.2014:

„Nach Angaben der Antragsgegnerin [Stadt Ettenheim a.d.V.] finden im Rohanhof jährlich etwa sechs vergleichbare Veranstaltungen statt. Damit hält sich die Zahl aber innerhalb der nach den dargestellten Regelungen geltenden Höchstzahl von nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres“

Der Mitarbeiter der Stadt listete in seiner eidesstattlichen Versicherung sechs Veranstaltungen auf, die „ganz oder teilweise“ im Rohanhof stattfinden.

Die Stadt erklärte dem Gericht: „Aus dem vorgelegten Veranstaltungskalender der Antragsgegnerin für das Jahr 2014 (Anlage AG 8) ist ersichtlich, dass die Anlage Rohanhof an 6 Tagen im Jahr als Veranstaltungsort genutzt werden soll.“

Hier hat sich das Gericht offensichtlich vom Vortrag der Stadt täuschen lassen. Der Mitarbeiter der Stadt listete in seiner eidesstattlichen Versicherung sechs Veranstaltungen auf, die „ganz oder teilweise“ im Rohanhof stattfinden. Dabei verkürzte er wahrheitswidrig mehrtägige Veranstaltungen auf einen Tag und ließ drei Veranstaltungen weg. Nur so war es möglich, vor Gericht den Anschein zu erwecken, die Stadt halte sich in ihrer Genehmigungspraxis an die erlaubte Höchstgrenze von zehn Veranstaltungstagen pro Jahr. Das tut sie jedoch bis heute nicht. Jeder, der sich mit den Veranstaltungen in der Ettenheimer Altstadt auskennt, weiß, dass im Rohanhof pro Jahr an mehr als sechs Tagen Veranstaltungen stattfinden.

Der Bürgermeister hat sich bisher nicht von den offensichtlich wahrheitswidrigen Aussagen seines engen Mitarbeiters distanziert. Herr Metz sollte sich daher über öffentliche Kritik nicht wundern.

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